(1) Es steht der Region und den Provinzen zu, Bestimmungen auf dem Sachgebiet der Haushalte, der Rechnungslegungen, der Vermögensverwaltung und der Verträge der Region und derselben Provinzen und der von diesen abhängigen Körperschaften und Anstalten zu erlassen.
(2) Auf die Region und auf die Provinzen werden die Bestimmungen nach dem Gesetz vom 21. Juni 1896, Nr. 218nicht angewandt.