(1) Der Studientitel, der im Ausland erworben und einem in Italien erlangten Studientitel als gleichwertig erklärt wurde, ist auch für die Zwecke der Eintragung in das entsprechende Berufsverzeichnis diesem gleichgestellt.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.