(1) Unterbrechungen eines Redners/einer Rednerin, Zwiegespräche zwischen Abgeordneten oder andere Verhaltensweisen, die die Ordnung stören, sind nicht statthaft.
(2) Jede Anschuldigung, welche die Ehre verletzen könnte, sowie jeder persönliche Angriff stellen ebenfalls eine Verletzung der Ordnung dar.
(3) Stört ein Abgeordneter/eine Abgeordnete die Ordnung durch Verhaltensweisen, wie sie in Absatz 1 und 2 beschrieben sind, ruft ihn/sie der Präsident/die Präsidentin namentlich zur Ordnung. Beim zweiten oder bei einem allfälligen weiteren Ordnungsruf macht ihn/sie der Präsident/die Präsidentin auf die Bestimmungen gemäß Artikel 70 Absatz 1 aufmerksam.
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