(1) Wird ein Abgeordneter/eine Abgeordnete im Verlauf einer Debatte solcher Handlungen bezichtigt, die er/sie für ehrenrührig hält, kann er/sie vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages zur Untersuchung und Beurteilung der Beschuldigungen die Bestellung eines Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 25 beantragen.
(2)Der Präsident/Die Präsidentin räumt dem Ausschuss eine Frist zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse ein und gibt dem Landtag die Ergebnisse in der nächsten, auf die Vorlage der Ergebnisse folgenden Sitzung bekannt.