(1) Wird ein Abgeordneter/eine Abgeordnete persönlich angegriffen oder wird ihm/ihr nach seiner/ihrer Ansicht etwas unterstellt, kann er/sie unter Angabe des Grundes unmittelbar beantragen, zu dieser persönlichen Angelegenheit mit Vorrang gegenüber den sonstigen vorliegenden Wortmeldungen Stellung zu nehmen.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin entscheidet über die Zulässigkeit der Stellungnahme. 76)
(3) Die Stellungnahme zur persönlichen Angelegenheit darf drei Minuten nicht überschreiten. 77)