(1) Zur Geschäftsordnung, zur Abwicklung der Tagesordnung, zum Arbeitsfortgang, in persönlicher Angelegenheit, zur Reihenfolge der Abstimmung sowie in all jenen Fällen, die in dieser Geschäftsordnung nicht gesondert geregelt sind, kann ein Abgeordneter pro Landtagsfraktion jeweils nur einmal für 3 Minuten das Wort zum selben Thema ergreifen. 74)
(2) Ein Thema, dessen Behandlung bereits abgeschlossen ist, darf auch unter Berufung auf persönliche Angelegenheit nicht wieder aufgegriffen werden.
(3) Keine Rede darf ohne Zustimmung des/der Abgeordneten, der/die das Wort hat, unterbrochen oder zum Zwecke ihrer Fortsetzung auf eine andere Sitzung verschoben werden.