(1) Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht verzeichnet sind, darf der Landtag nicht behandeln, es sei denn, er beschließt deren Aufnahme in die Tagesordnung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, und zwar nach vorheriger Bekanntgabe des zur Aufnahme vorgeschlagenen Gegenstandes durch den Präsidenten/die Präsidentin; zudem ist einem der Antragsteller/einer der Antragstellerinnen die Möglichkeit zur Erläuterung seines/ihres Antrages und einem allfälligen Antragsgegner/einer allfälligen Antragsgegnerin zur Darlegung seines/ihres gegenteiligen Standpunktes bei einer Rededauer von je fünf Minuten zu geben. 72)