(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 kann der Landtag auf Antrag über die Vorverlegung eines Punktes der Tagesordnung beschließen. Die Begründung des Antrages ist zulässig. Ein Abgeordneter/Eine Abgeordnete kann dafür und einer/eine dagegen sprechen, wobei die Wortmeldungen die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht überschreiten dürfen.