(1) Jede öffentliche Sitzung wird auf einem geeigneten Ton- bzw. Datenträger aufgezeichnet; anhand der Aufnahme wird ein schriftliches Wortprotokoll angefertigt. Das Wortprotokoll wird auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht. Auf Antrag kann auch jeder/jede Abgeordnete eine Kopie der Aufzeichnung bzw. eine ausgedruckte Abschrift erhalten. 66)
(2) Die Tonbänder oder Abschriften sind beim Landtag mit Inhaltsverzeichnis und dem entsprechenden Protokoll aufzubewahren. Eine Kopie davon ist der Landesverwaltung zur Aufbewahrung zu übergeben.