(1) Die Ladungen zu den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse sowie alle anderen Mitteilungen oder Nachrichten, die der Information der einzelnen Abgeordneten über die Tätigkeit des gesetzgebenden Organs dienen können, werden durch das Landtagssekretariat an einer eigenen Amtstafel im Landtagsgebäude angeschlagen. Die Ladungen zu den Sitzungen des Landtages und die entsprechende Tagesordnung werden ebenfalls durch das Landtagssekretariat an einer eigenen, außen am Landtagsgebäude angebrachten Amtstafel angeschlagen.