(1) Sämtliche Gesetzentwürfe - ausgenommen jene, welche auf eine Volksinitiative zurückgehen - sowie Beschlussanträge, deren Behandlung im Plenum des Landtages entweder nie begonnen oder jedenfalls nicht abgeschlossen worden ist, verfallen mit dem Ende der Legislaturperiode. Dies gilt auch für die nicht erledigten Anfragen.