(1) Die Eidesleistung ist Voraussetzung für die Ausübung der Abgeordnetenfunktionen.
(2) Der/Die Abgeordnete vertritt das gesamte Land und kann wegen der in Ausübung seiner/ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden.