(1) Der aufgrund der Angaben des Rechnungsamtes des Landtages erstellte und mit einem erläuternden Bericht zu versehende Haushaltsvoranschlag ist vom Präsidenten des Landtages dem Landtagspräsidium im Sinne des Artikels 5 der Geschäftsordnung bis zum 30. Oktober des Jahres vor jenem, auf welches sich der Haushalt bezieht, vorzulegen.
(2) Der Haushalt wird daraufhin gemäß Artikel 13 der Geschäftsordnung dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt.