(1) Die vom Landtag erworbenen und die dem Landtag zugeteilten sowie die in den Inventaren der Landesverwaltung eingetragenen beweglichen Güter werden durch das Rechnungsamt des Landtages in eigene Register gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen eingetragen.
(2) Die beweglichen Güter, ausgenommen Kanzleimaterial und der Verbrauchsgüter, werden anhand eines eigenen Protokolls den verantwortlichen Beamten übergeben.