(1) Wähler sind alle Staatsbürger, Männer und Frauen, die volljährig sind.
(2) Die Wahl ist persönlich und gleich, frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht.
(3) Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung des Wahlrechts durch die im Ausland ansässigen Staatsbürger und gewährleiset, daß dieses Recht effektiv wahrgenommen werden kann. Zu diesem Zwecke wird ein eigener Ausland-Wahlkreis für die Parlamentswahlen errichtet; die Anzahl der Sitze, die diesem Wahlkreis zugewiesen werden, wird durch Verfassungsnorm bestimmt, die Kriterien für die Zuweisung werden gesetzlich festgelegt.7)
(4) Das Wahlrecht darf nicht beschränkt werden, außer wegen bürgerlicher Handlungsunfähigkeit oder auf Grund eines unwiderruflichen Strafurteils oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen moralischer Unwürdigkeit.