(1) Um die rationelle Bewirtschaftung des Bodens zu erreichen und um gerechte soziale Verhältnisse zu schaffen, legt das Gesetz dem privaten Grundbesitzer Pflichten und Schranken auf, setzt der Ausdehnung derselben je nach Region und landwirtschaftlichen Gebieten Grenzen, fördert und schreibt die Bodenverbesserung vor sowie die Umwandlung des Großgrundbesitzes und die Wiederherstellung der Wirtschaftseinheiten; es unterstützt den kleinen und mittleren Grundbesitz.
(2) Das Gesetz erläßt Maßnahmen zugunsten der Berggebiete.