(1) Die strafrechtliche Verantwortung ist persönlich.
(2) Der Angeklagte wird bis zur endgültigen Verurteilung nicht als schuldig betrachtet.
(3) Die Strafen dürfen nicht in einer gegen das Empfinden der Menschlichkeit verstoßenden Behandlung bestehen und sollen die Umerziehung des Verurteilten anstreben.
(4) Die Todesstrafe ist unzulässig.3)