(1) Bis zum Schuljahr 2010 – 2011 hat Zugang zum Berufsbild als Mitarbeiter/ Mitarbeiterin für die Integration von Kindern und Schülern mit Behinderung auch das Personal im Besitze des Diploms eines Sozialbetreuers/einer Sozialbetreuerin oder gleichgestelltem Funktionsrang, ohne auch zumindest ein weiteres Biennium der Vollzeitschule oder der Berufsschule besucht zu haben.
(2) Für das Personal gemäß Absatz 1 kann die methodisch-didaktische Spezialisierung bis zum Schuljahr 2010/2011, auch nach der zeitweiligen Anstellung für die Berufsausübung, angeeignet werden und ist deshalb nicht als Zugangsvoraussetzung zu betrachten.