(1) Die Überstundenarbeit wird nicht als ordentlicher Programmierungsfaktor der Arbeit eingesetzt. Sie hat Ausnahmecharakter und ist vom zuständigen Vorgesetzten im Vorhinein und schriftlich aufgrund effektiver Diensterfordernisse zu ermächtigen.
(2) Die Überstunden können im Rahmen der betrieblichen Höchstgrenze laut Absatz 3 insbesondere zur Abdeckung folgender Dienste und Leistungen verwendet werden:
- effektiver Dienst im Falle des Rufes im Bereitschaftsdienst;
- andere effektive Diensterfordernisse außergewöhnlichen Charakters.
(3) Die bezahlten Überstunden dürfen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
- Betriebliche Höchstgrenze:Diese Höchstgrenze wird am Beginn eines jeden Jahres ermittelt, indem die Anzahl der sich am 31. Dezember des Vorjahres im Dienst befindlichen Vollzeitbediensteten mit unbefristeten Arbeitsverträgen, einschließlich jener im Wartestand, mit dem Koeffizienten 100 multipliziert wird. Um den dringenden Diensterfordernissen gerecht zu werden, können die Stunden innerhalb der Organisationseinheiten des Betriebes flexibel verwendet werden.
- Individuelles Höchstlimit:Dieses Limit wird mit dem betroffenen leitenden sanitären Personals vereinbart und darf pro Jahr in der Regel 100 Stunden nicht überschreiten. Bei außergewöhnlichen Diensterfordernissen kann die Stundanzahl bei Einverständnis des betroffenen leitenden sanitären Personals auf 300 angehoben werden.
(4) Die Überstunden müssen vorwiegend ausgeglichen werden. Falls der Ausgleich aufgrund von dokumentierten außerordentlichen Diensterfordernissen nicht möglich ist, werden sie bezahlt. Die Modalitäten über Ausgleich oder Bezahlung werden in der jährlichen Zielvereinbarung zwischen dem betroffenen leitenden sanitären Personal festgelegt. Anstelle der Bezahlung kann das betroffene leitende sanitäre Personal die Gutschreibung der Überstunden auf das Arbeitszeitkonto beantragen.
(5) Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung sowie der Sonderergänzungszulage zustehende Monatslohn durch den Koeffizienten 160 geteilt wird.
(6) Für die Festsetzung der normalen Stundenvergütung wird auch die Positionsentlohnung, einschließlich der Zulage für stellvertretende Direktoren, berücksichtigt, wobei folgende Einschränkungen gelten:
- Höchstzulässige Stundenvergütung aufgrund der Gehaltsstufe bis zu 15 Vorrückungen;
- Höchstzulässiger Koeffizient der Funktionszulage: 1,9.
(7) Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung laut den Absätzen 5 und 6 um 30 Prozent erhöht wird.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels kommen ab dem 1. Juli 2003 zur Anwendung.14)