(1) Ab dem 1. Juli 2003 ermächtigt der Betrieb das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehende leitende sanitäre Personal zur Leistung der Hälfte der am 30. Juni 2003 geleisteten Mehrstunden. Falls die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Diensten besteht, kann der Betrieb bei Vorliegen eines positiven Gutachtens des vorgesetzten Direktors das leitende sanitäre Personal, mit Ausnahme jenes ohne Spezialisierung mit einem Dienstalter von weniger als 2 Jahren im Fachbereich, die Ermächtigung zur Leistung von höchstens 3 programmierten Zusatzstunden erteilen.
(2) Das nach Inkrafttreten dieses Vertrages aufgenommene leitende sanitäre Personal sowie das leitende sanitäre Personal, das nach Inkrafttreten des Vertrages von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A aufsteigt, kann zur Leistung von höchstens 3 programmierten wöchentlichen Zusatzstunden ermächtigt werden, falls die Notwendigkeit besteht, neue Dienste zu errichten oder bestehende Dienste zu erweitern oder aufrechtzuerhalten.9)
(3) Die programmierte Zusatzstunde wird folgendermaßen vergütet:
- leitendes sanitäres Personal des Funktionsbereiches B, mit mindestens zwei Dienstjahren im Fachbereich: 65,00 Euro
- leitendes sanitäres Personal des Funktionsbereiches A:
- Direktoren komplexer Strukturen:
(4) Das Personal des Absatzes 1 hat bei Erstanwendung des Vertrages die Möglichkeit, innerhalb von 45 Tagen nach Kenntnis der Einstufung, für folgende Vergütung der Zusatzstunde zu optieren: 15% der im August 2002 individuell zustehenden folgenden Lohnelemente Grundgehalt, einschließlich der Dienstalterszulagen, Sonderergänzungszulage, Spezialisierungszulage und professionelle Zulage dividiert durch die durchschnittliche Wochenanzahl im Monat. Die Option ist einmalig und kann nicht widerrufen werden.
(5) Die programmierten Zusatzstunden werden in der Regel innerhalb des vorgesehenen Planungszeitraums eingeplant und geleistet. Dies erfolgt auch für die Zeit des Urlaubs und der anderen bezahlten Abwesenheiten, mit Ausnahme jener laut Absatz 6. Die Stunden können innerhalb des Semesters ausgeglichen werden. Überschüssige oder Fehlstunden sind innerhalb des darauffolgenden Semesters auszugleichen. Können Fehlstunden innerhalb dieses Zeitraums nicht nachgeholt werden, nimmt der Betrieb den entsprechenden Gehaltseinbehalt vor.
(6) Die Ermächtigung zur Leistung von programmierten Zusatzstunden und die entsprechende Vergütung werden von Amts wegen unterbrochen:
- während des Teilzeitarbeitsverhältnisses;
- während des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs, der Elternzeit und der Freistellung aus Erziehungsgründen laut Artikel 47 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002;
- während der Zeiträume, in denen die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.]10)