(1) Ab dem 1. Juli 2003 wird dem leitenden sanitären Personal eine Ergebniszulage von bis zu 22% der zustehenden jährlichen Grund- und Positionsentlohnung, ausgenommen das 13. Monatsgehalt, gewährt. Zu Beginn des Jahres weist der Betrieb den einzelnen Führungsstrukturen den entsprechenden Fond für die Ergebniszulage auf der Grundlage der im Voraus vereinbarten Ziele, Programme und Projekte zu.
(2) Die Höhe der Ergebniszulage des Einzelnen wird zwischen dem leitenden sanitären Personal und dem zuständigen Vorgesetzten zu Beginn des Jahres im Voraus vereinbart, wobei die Regelung laut Artikel 19 und, insbesondere, zu berücksichtigen sind:
- Umfang und Komplexität der in der Budgetverhandlung vereinbarten Programme, Projekte und Ziele;
- Ausübung zusätzlicher besonderer Aufgaben, falls diese nicht bereits eigens entlohnt werden;
- Grad der Verbesserung von Qualitätsstandards und Zufriedenheit der Kundschaft;
- bei der Führung der zur Verfügung stehenden Personal- und Organisationsressourcen gezeigte berufliche Kompetenz.
(3) Vorbehaltlich dessen, was in Artikel 53 vorgesehen ist, wir im Falle der zufrieden stellenden Beurteilung über die Erreichung der vereinbarten Ziele dem sanitären Personal, welches im Juni 2003 zur Leistung von mindestens 3 Mehrstunden ermächtigt war, eine Ergebniszulage von 8 % und dem sanitären Personal, welches zum selben Zeitpunkt zur Leistung von weniger als 3 Mehrstunden ermächtigt war, eine Ergebniszulage von 4 % der Entlohnung laut Absatz 1 garantiert. Für die Beurteilung der Verantwortlichen einfacher Strukturen, der Direktoren komplexer Strukturen sowie deren Stellvertreter und der Direktoren eines Departments wird auch die Ausübung der Führungsaufgaben berücksichtigt.7)
[(4) Dem leitenden sanitären Personal, welches sich am Projekt "Produktivitätsindikatoren" und deren Sammlung in einem Handbuch beteiligt, wird die im Sinne von Absatz 2 für das Jahr 2003 vereinbarte Ergebniszulage um 2 weitere Prozentpunkte erhöht.]8)
(5) Das leitende sanitäre Personal erhält einen monatlichen Vorschuss von 70% der vereinbarten Ergebniszulage. Die Ausgleichszahlung erfolgt innerhalb 30. Juni des folgenden Jahres. Sollte die jährliche Bewertung ergeben, dass das Ziel nicht oder nur teilweise erreicht wurde, sorgt der Betrieb für die Wiedereinbringung des nicht zustehenden Teils der Ergebniszulage.
(6) Der Fonds für die Ergebniszulage wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien berechnet und den einzelnen Sanitätsbetrieben zugewiesen:
- für das Personal, welches im Juni 2003 sechs Mehrstunden geleistet hat, werden 16% an Ergebniszulage finanziert;
- für das Personal, welches im Juni 2003 fünf Mehrstunden geleistet hat, werden 15% an Ergebniszulage finanziert;
- für das Personal, welches im Juni 2003 vier Mehrstunden geleistet hat, werden 14% an Ergebniszulage finanziert;
- für das Personal, welches im Juni 2003 drei Mehrstunden geleistet hat, werden 13% an Ergebniszulage finanziert;
- für das Personal, welches im Juni 2003 zwei Mehrstunden geleistet hat, werden 12% an Ergebniszulage finanziert;
- für das Personal, welches im Juni 2003 eine Mehrstunde geleistet hat, werden 11% an Ergebniszulage finanziert;
- für das Personal, welches im Juni 2003 keine Mehrstunden geleistet hat, werden 10% an Ergebniszulage finanziert;