(1) Der besoldungsmäßige Aufstieg in der unteren Besoldungsstufe erfolgt in drei Zweijahresklassen zu sechs Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar aufgrund zufriedenstellender Beurteilung der beruflichen Entwicklung des leitenden sanitären Personals. Dabei ist auch die damit verbundene Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen, die notwendig ist, um in der jeweiligen Funktionsebene eine größere Sachkompetenz und Berufserfahrung zu erlangen.
(2) Innerhalb des einzigen Stellenplanes erfolgt der Wechsel in die obere Besoldungsstufe nach acht Jahren effektiven Dienstes in derselben Funktionsebene, und zwar aufgrund einer zufriedenstellenden Beurteilung des Personals durch den zuständigen Vorgesetzten, wobei die im Zuge der Dienstjahre in der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.
(3) Der besoldungsmäßige Aufstieg in der oberen Besoldungsstufe erfolgt in zweijährigen Vorrückungen zu je drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar aufgrund einer zufriedenstellenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung des leitenden sanitären Personals. Dabei ist die, auch in der Aus- und Weiterbildung erworbene, Sachkompetenz und Berufserfahrung sowie die jährliche Bewertung laut Artikel 19 dieses Vertrages zu berücksichtigen.
(4) Die Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen sowie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe werden ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem der Anspruch entsteht.
(5) Die berufliche Entwicklung und der Übergang in die obere Besoldungsstufe finden auch auf das leitende sanitäre Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis Anwendung.
(6) Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung bleibt das leitende sanitäre Personal in der gegenwärtigen Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung eingestuft und zwar bis zu einer zufriedenstellenden Beurteilung am Ende des nächsten oder der folgenden Zweijahreszeiträume.