(1) Der normative Teil dieses Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2001 31. Dezember 2004, außer beide Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, ihn durch einen eigenen Vertrag zu ändern oder zu ergänzen. Zu diesem Zwecke treffen sich die Vertragsparteien, auf Antrag einer der beiden, innerhalb eines Monates nach Antragstellung. Der normative Teil dieses Vertrages ist ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam und bleibt auf jeden Fall solange in Kraft bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird.
(2) Der wirtschaftliche Teil des vorliegenden Vertrages betrifft den Zeitraum 1. Jänner 2001 31. Dezember 2004. Er bleibt auf jeden Fall in Kraft, bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des auf Inkrafttreten des v orliegenden Vertrages folgenden Monats wirksam.
(3) Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders bestimmt, kommt für das in Absatz 1 genannte Personal der bereichsübergreifende Kollektivvertrag für die Führungskräfte für den den Zeitraum 2001-2004 zur Anwendung.
(4) Sollte der bereichsübergreifende Kollektivvertrag für die Führungskräfte für den den Zeitraum 2001-2004 Neuerungen enthalten, welche die neue Diskussion des vorliegenden erforderlich macht, treffen sich die Verhandlungspartner innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des bereichsübergreifende Kollektivvertrages.
(5) Die Gewerkschaften verpflichten sich, die Vorschläge zur Vertragserneuerung drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer vorzulegen. Die Verwaltungen werden die Verhandlungen zeitgerecht und mit konstruktivem Geist aufnehmen. In der Zeitspanne von drei Monaten vor Ablauf der Verträge bis einen Monat nach dem Ablauf derselben, verpflichten sich die Gewerkschaften, keinerlei Streiks oder andere Kampfmaßnahmen zur Vertragserneuerung auszurufen. Falls innerhalb eines Monats nach Ablauf der Verträge keinerlei Einigung über die Vertragserneuerung erzielt wird, sind die Vertragspartner frei, Initiativen zur Unterstützung ihrer Forderungen zu ergreifen.