(1) Die Hauswarte dürfen das Streikrecht ausüben, sind jedoch verpflichtet, vorher dem zuständigen Vorgesetzten die Schlüssel zu übergeben. Die Hauswarte, die unerläßliche Aufsichtsdienste auszuüben haben, um die Unversehrtheit und Sicherheit von Personen und Vermögen zu gewährleisten, dürfen nicht streiken.
(2) Das dem Portierdienst der Landhäuser, für welche ein eigener Bereitschaftsdienst besteht, zugeteilte Personal darf sich nicht am Streik beteiligen.
(3) Das Personal der Portierdienste und die Schulwarte dürfen sich nicht am Streik beteiligen, falls mit ihrem Dienst auch ein unerläßlicher Aufsichtsdienst für die Unversehrtheit und Sicherheit von Personen und Vermögen verbunden ist.