(1) Im Streikfalle muß das Einsatzpersonal des Feuerwehrdienstes am Dienstsitz anwesend sein und die dringenden technischen Einsätze durchführen. Nicht durchgeführt werden die internen Tätigkeiten, der Flughafendienst und die gegen Bezahlung zu leistenden Dienste jeglicher Art, ausgenommen jene internen Tätigkeiten, die unerläßlich sind, um die dringenden Einsätze zu gewährleisten. Die für die obgenannten Tätigkeiten und Einsätze geleistete Arbeitszeit wird ordnungsgemäß vergütet. Bei schweren Unfällen oder im Katastrophenfalle wird der Streik sofort unterbrochen. Das Personal der Einsatzzentrale, der Kommandant oder, im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung, der stellvertretende Kommandant dürfen sich nicht am Streik beteiligen. Das dem Feuerwehrdienst am Flughafen zugeteilte Personal muss im Streikfalle den Dienst in folgenden Zeitabschnitten gewährleisten: von 6 bis 8 Uhr und von 21 bis 23 Uhr.32)
(2) Das Verwaltungspersonal und das technische Personal, das nicht den in Absatz 1 genannten Einsatzdiensten zugeteilt ist, kann das Streikrecht mit folgenden Einschränkungen ausüben: