(1) Die Arbeitszeit beträgt bei Vollzeit 38 Wochenstunden. Sie verteilt sich auf nicht mehr als 10 halbe Tage, aufgeteilt auf fünf oder sechs Tage, und richtet sich nach dem Dienststundenplan und dem Parteienverkehr.
(2) Unter Berücksichtigung des Dienststundenplanes und der Öffnungszeiten für das Publikum wird die Arbeitszeitgestaltung von der Verwaltung nach Besprechung mit den repräsentativen Gewerkschaften festgelegt, wobei folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:
- Optimierung der Humanressourcen;
- Verbesserung der Qualität der Leistung, auch unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse;
- Verbesserung der funktionellen Beziehungen mit anderen Strukturen, Diensten und öffentlichen Verwaltungen;
- Einführung von Turnusdiensten, falls aufgrund von Diensterfordernissen das Personal 12 oder 24 Stunden anwesend sein muss.
(3) Im einzelnen Arbeitsvertrag kann eine besondere Arbeitszeitgestaltung oder eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit über mehrere Wochen für eine Periode von nicht mehr als 12 Monaten vorgesehen werden; dabei sind die allgemeinen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Arbeitssicherheit des Personals sowie die Möglichkeit zur psycho-physischen Erholung aufgrund angemessener Erholungszeiten zu berücksichtigen. Das Personal hat jedenfalls im Laufe von 24 Stunden Anrecht auf eine durchgehende Ruhepause von 11 Stunden.
(4) Das Personal kann, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse, im Laufe des Arbeitstages, und zwar auch im Falle der horizontalen Teilzeitarbeit eine Ruhepause (Kaffeepause) beanspruchen.
(5) Bei Diensten mit unregelmäßigen Arbeitszeiten oder bei Diensten, die eine Warte- oder Aufsichtstätigkeit beinhalten, kann im Arbeitsvertrag von der Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit abgesehen werden; dabei ist auf jeden Fall zu gewährleisten, dass der gesamte zeitliche Arbeitsaufwand die vereinbarte und bezahlte wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreitet. Dabei sind auch die allgemeinen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit der Bediensteten einzuhalten. Das Personal hat auf jeden Fall Anrecht auf einen arbeitsfreien Wochentag.