(1) Das Personal der Notfalldienste im Bereich des Zivilschutzes, das in Notfällen und Situationen unabwendbarer Gefahr zu Lokalaugenscheinen verpflichtet ist, sowie dem Personal des Lawinenwarn- und Funkdienstes wird eine monatliche Aufgabenzulage von höchstens fünfzehn Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zuerkannt.
(2) Die Zulage dieses Artikels ist mit der Zulage für den Brandschutzdienst nicht häufbar.