[(1) Die Aufgabenzulagen gemäß Anlage 1 dieses Vertrages sind bis zum Höchstausmaß von 45 Prozent des monatlichen Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene häufbar. Für die Zulage für stellvertretende Führungskräfte gilt insofern ein Höchstausmaß von 60 Prozent.]11)
(2) Die Freiberuflerzulage ist mit der individuellen Gehaltserhöhung laut Artikel 56, Absatz 4, des BÜKV vom 29.07.1999 nicht häufbar. Sie ist mit den Zulagen laut den Artikeln 57, 59 und 63 desselben Vertrages häufbar. Sie ist mit den folgenden Zulagen bis zu einem Ausmaß von 100 Prozent des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene häufbar:
(3) Die Häufung von Freiberuflerzulage und Leistungsprämie ist für jenes Personal zulässig, welches nicht dauerhaft und nicht vorwiegend freiberufliche Aufgaben wahrnimmt und folglich nicht in der siebten oder neunten Funktionsebene gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu den Berufsbildern eingestuft ist.