(1)3)
(2)4)
(3)5)
(4)6)
(5)7)
(6) Dem Personal, das aus Dienstgründen die Mahlzeit auf dem Arbeitsplatz einnehmen muss, muss in der Regel die für das Essen der Mahlzeit notwendige Zeit eingeräumt werden. In diesem Fall entspricht der Mensapreis zu Lasten des Personals den effektiv anfallenden zusätzlichen Kosten, welche der entsprechenden Verwaltung für die Lieferung der Mahlzeit entstehen.
(7)8)
(8)9)
(9)10)
(10) Die Bestimmungen dieses Artikels finden mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.