(1) Zwecks Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter gilt die Arbeitsleistung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als Nachtarbeit. Diese Bestimmung wirkt sich nicht auf die geltende Tarifordnung aus.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels gilt für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Personals die einschlägige staatliche Regelung.
(3) Im Falle der Arbeitsleistung an Feiertagen, die nicht bereits als Überstundenleistung oder Turnusdienst anerkannt wird, hat das Personal Anrecht auf eine entsprechende Periode Zeit-ausgleich, erhöht um 25 Prozent. Erfolgt kein Zeitausgleich, wird eine Zusatzvergütung pro Stunde gewährt, die der für die Überstunden-leistung vorgesehenen Zusatzvergütung ent-spricht.