(1) Die Wochenarbeitszeit bei Vollzeit beträgt 38 Stunden. Sie ist in der Regel auf nicht mehr als 10 halbe Tage in fünf oder sechs Tagen verteilt und berücksichtigt den Dienststundenplan und den Parteienverkehr. Allfällige Änderungen der geltenden Verteilung der Arbeitszeit werden nach Besprechung mit den Gewerkschaften eingeführt.
(2) Die durchschnittliche Arbeitszeit für jeden Abschnitt von sieben Tagen darf einschließlich der Überstunden 48 Stunden nicht übersteigen; dieser Mittelwert ist für einen Zeitraum zu berechnen, der vier Monate nicht übersteigen darf. Mit Einverständnis des betroffenen Personals können für die folgenden Gruppen die durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden bis auf ein Jahr bezogen werden:
- persönliche Referenten;
- der Zentralgarage zugeteilte Fahrer;
- Personal, das für Sofortmaßnahmen bei Naturkatastrophen oder anderen dringenden Hilfsaktionen eingesetzt wird, einschließlich des Personals des Zivilschutzes;
- Straßenwärter;
- Personal, das in Heimen Turnusdienst leistet;
- Personal, das unerlässlichen Diensten zugeteilt ist, insofern diese Dienste garantiert sein müssen;
- Personal, das nicht kontinuierlichen Diensten zugeteilt ist;
- das Diensten von öffentlichem Nutzen zugeteilte Personal bei zeitweiligem Personalmangel.
(3) Die tägliche Arbeitszeit ist in der Regel zwischen 7.30 und 18.00 Uhr zu leisten, mit Ausnahme einer anderen Gliederung auf Grund dienstlicher Erfordernisse und nach Besprechung mit den Gewerkschaftsorganisationen, unbe-schadet der Bestimmungen von Artikel 4 des Bereichsvertrages für das Landespersonal vom 4. Juli 2002.
(4) Die auf einen Arbeitstag fallenden Feiertage führen zu einer verhältnismäßigen Kürzung der individuellen Wochenarbeitszeit und zwar unabhängig von der Verteilung derselben. Im Falle des Turnusdienstes werden für die Festlegung der Jahresarbeitszeit die Feiertage in Abzug gebracht, die bei einer Fünftagewoche von Montag bis Freitag anfallen.
(5) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für das in Absatz 2 genannte Personal bis zu 52 Stunden erreichen. Die Landesverwaltung erhebt periodisch die entsprechenden Daten und teilt diese den Gewerkschaftsorganisationen, die diesen Vertrag unterzeichnen, mit.
(6) In Absatz 2 von Artikel 22 des Bereichsvertrages vom 4. Juli 2002 wird der Satz „Dafür kann ein halber Arbeitstag verwendet werden.“ durch folgenden Satz ersetzt: “Den teilnehmenden Bediensteten werden dafür 3,5 Dienststunden gutgeschrieben.“