(1) Für die Erstellung der in den Artikeln 8 und 13 vorgesehenen Rangordnung werden folgende Punkte vergeben:
(2) Sofern die Voraussetzungen bestehen, werden die den einzelnen Buchstaben zugewiesenen Punkte zusammengezählt.
(3) Bei Punktegleichheit entscheidet das höhere Dienstalter.