(1) Dem Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis von 50 Prozent kann, falls es damit einverstanden ist, im Falle von besonderen, vorübergehenden Diensterfordernissen die Leistung von höchstens 57 zusätzlichen Stunden pro Jahr ermächtigt werden, die in Anwendung der Regelung zu den Überstunden vergütet werden können. Für das Personal mit einem Teilzeitvertrag anderen Ausmaßes, gilt die genannte Stundenanzahl als entsprechend angepasst. 17)
(2) Die Dauer der Arbeit in Teilzeit wird zur Gänze als Dienstalter angerechnet.
(3) Die Gewährung von Sonderurlauben, die Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub, Wartestand und Freistellungen jeglicher Art bedingen keine Änderung des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Bei den Formen eines alternierenden Teilzeitarbeitsverhältnisses werden während der Arbeitszeit in Vollzeit alle Abwesenheiten, mit Ausnahme des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes, hinsichtlich Dauer und der wirtschaftlichen Behandlung doppelt berechnet.
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(5) 19)