(1) 9)
(2) 10)
(3) Die Ansuchen um Teilzeitarbeit sind innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Frist in der zuständigen Kindergartendirektion einzureichen. Für die Ansuchen um reduzierten Wartestand stellt dieser Termin keine Fallfrist dar. 11)
(4) Für jeden Kindergarten wird von Seiten der jeweiligen Kindergartendirektion eine eigene Rangordnung auf Grund der Kriterien gemäß Artikel 19 erstellt, sofern die Anzahl der Ansuchen die Anzahl der im Artikel 11 vorgesehenen Stellen übersteigt, wobei auf jeden Fall der Vorrang für die Ansuchen um reduzierten Wartestand garantiert wird, der in keinem Fall verweigert werden kann. Die Inanspruchnahme des reduzierten Wartestandes ist nur bei einem Vollzeit Dienstverhältnis bzw. einem Teilzeitdienstverhältnis von 75 Prozent möglich.
(5) Die Ansuchen um ein Teilzeitarbeitsverhältnis in horizontaler Form werden angenommen, vorbehaltlich der Überprüfung der besonderen familiären Erfordernisse oder der berechtigten gesundheitlichen Gründe, die im Ansuchen anzugeben sind.
(6) Die Mitwirkung in den Kollegialorganen, der Besuch von Fortbildungskursen, die Planung und die Gruppenarbeit werden so organisiert, dass der Charakter der Teilzeitarbeit möglichst respektiert wird.
(7) Die Gewährung der Teilzeitarbeit zu 75 Prozent ist möglich:
- in Kindergärten, in denen ein gemeinsames pädagogisches Konzept zwischen den Abteilungen besteht und Formen der Öffnung und Zusammenarbeit regulär praktiziert werden und die Anzahl der Kinder am Nachmittag reduziert ist;
- in Kindergärten, in denen Abteilungen mit verlängertem Stundenplan errichtet sind;
- für das freigestellte Personal.
Siehe auch das "Bereichsabkommen für das Kindergartenpersonal: Änderung von Fristen" vom 13. Dezember 2016.
Art. 13 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.
Art. 13 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.
Art. 13 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 4 des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.