(1) Dieser Bereichskollektivvertrag regelt:
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt III und Artikel 26 dieses Vertrages gilt für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal die besondere Regelung des Landes; die von diesem Vertrag vorgesehenen Mindestvorschriften für die Sicherheit und Gesundheit im Bereich der Organisation der Arbeitszeit müssen aber jedenfalls eingehalten werden.