Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Mai 2008, Nr. 19.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, die mit ihm unvereinbar sind und insbesondere Absatz 2, Artikel 4 des Landeskollektivvertrages vom 3. Oktober 2002 für die Inspektoren/Inspektorinnen der Schulen der Provinz Bozen für die Jahre 2000-2003.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß vorhergehendem Absatz 1 bleiben die restlichen Bestimmungen des LKV vom 3. Oktober 2002 weiterhin aufrecht, wobei bei den Bezügen auf die Bestimmungen des Gesamtstaatlichen Kollektivvertrages (GSKV) die entsprechenden neuen Bestimmungen des geltenden GSKV Anwendung finden.