(1) Die Mitglieder der EGV sind für drei Jahre im Amt, nach denen sie automatisch vom Amt verfallen.
(2) Im Falle eines Rücktritts vom Dienst oder von Verlegung des Dienstsitzes, verfällt die Vertreterin bzw. der Vertreter von ihrem bzw. von seinem Amt.
(3) Im Falle des Verfalls oder des Rücktritts wird das betreffende Mitglied durch den ersten Nichtgewählten bzw. die erste Nichtgewählte derselben Liste ersetzt.
(4) Die Ersetzungen von gewählten, zurückgetretenen Mitgliedern der EGV dürfen nicht mehr als zwei betreffen, ansonsten verfällt die gesamte EGV mit der daraus folgenden Pflicht, gemäß den von der Wahlordnung laut Anlage 1 vorgesehenen Modalitäten, eine Neuwahl einzuleiten.
(5) Der Rücktritt muss schriftlich an die EGV gerichtet und, zusammen mit dem Namen der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers, dem Sekretariat der Schule sowie dem Lehrpersonal, durch Aushang an der Anschlagtafel, mitgeteilt werden.