Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die EGV fasst die eigenen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und handelt nach außen als einheitliches Subjekt.
(2) Es fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EGV, die eigene Funktionsweise, die Modalitäten, aufgrund welcher sich die Mehrheit ausdrückt, die Zusammensetzung der eigenen Verhandlungsdelegation und die interne Verwendung der zustehenden Freistellungen, die nicht den einzelnen Mitgliedern der EGV, sondern der EGV als Gewerkschaftseinheit zugeteilt werden, zu regeln.