Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die EGV in den Schulen besteht aus drei Lehrpersonen.
(2) Aufgrund einer Entscheidung der EGV können auch folgende Lehrpersonen aufgerufen werden, in beratender Funktion an den Tätigkeiten der EGV teilzunehmen: