(1) Die Stimmauszählung, die öffentlich ist, beginnt in allen Wahlämtern nach dem Abschluss der Wahlhandlungen an einem für alle Schulen mit der Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Wahlordnung festgelegten Tag.
(2) Nach Beendigung der Stimmauszählung übergibt die Präsidentin bzw. der Präsident des Wahlamtes das Protokoll der Stimmauszählung, das von ihr bzw. ihm unterschrieben und von zwei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzählern gegengezeichnet wird und in dem auch die eventuellen Beanstandungen vermerkt sind, (zusammen mit den übrig gebliebenen Unterlagen der Wahl) an die Wahlkommission, die im Falle von mehreren Wahlämtern, die zusammenfassenden Berechnungen vornimmt, und ein eigenes Protokoll verfasst.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten laut Absatz 2 versiegelt die Wahlkommission sämtliche Unterlagen (mit Ausnahme der Wahlprotokolle), die von den Wahlämtern übermittelt wurden, in einem einzigen Paket. Das versiegelte Paket wird nach der definitiven Bestätigung der EGV, gemäß den Vereinbarungen zwischen der Wahlkommission und der Schule, so aufbewahrt, dass dessen Unversehrtheit zumindest drei Monate gewährleistet ist.
(4) Anschließend werden die Unterlagen in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Wahlkommission sowie der Schule zerstört. Die Protokolle werden von der EGV und von der Schule aufbewahrt.