Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Das Wahlamt besteht aus den im Artikel 7 genannten Stimmzählern bzw. Stimmzählerinnen und dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, der bzw. die von der Wahlkommission ernannt wird. Falls nur eine Liste eingebracht worden ist, ernennt die Wahlkommission von Amts wegen eine zweite Stimmzählerin bzw. einen zweiten Stimmzähler.