Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die Wählerin bzw. der Wähler kann ihre bzw. seine Vorzugsstimme nur für eine Kandidatin oder einen Kandidaten der gewählten Liste ausdrücken.
(2) Die Vorzugsstimme wird von der Wählerin bzw. vom Wähler durch das Schreiben des Namens der bevorzugten Kandidatin oder des bevorzugten Kandidaten im dafür vorgesehenen Platz auf dem Stimmzettel ausgedrückt. Die Angabe von mehreren Vorzugsstimmen für Kandidatinnen oder Kandidaten derselben Liste gilt lediglich als Wahl für das Listenzeichen, auch wenn die Wahl der Liste nicht ausdrücklich erfolgt ist. Die Wahl mehrerer Listen oder die Angabe von mehreren Vorzugsstimmen für Kandidatinnen oder Kandidaten verschiedener Listen bewirkt die Ungültigkeit des Stimmzettels.
(3) Bei der Wahl einer Liste und der Abgabe der Vorzugstimme für Kandidatinnen oder Kandidaten anderer Listen wird lediglich die Wahl der Liste als gültig, die Abgabe der Vorzugsstimmen jedoch als ungültig erachtet.