Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch einen einzigen Stimmzettel, der sämtliche Listen in der Reihenfolge ihrer Einbringung enthält und diese gleich hervorhebt.
(2) Bei gleichzeitiger Einbringung wird die Reihenfolge ausgelost.
(3) Die Stimmzettel müssen von mindestens drei Mitgliedern des Wahlamtes unterschrieben werden. Ihre Vorbereitung und die darauf folgende Stimmabgabe müssen unter Gewährleistung des Wahlgeheimnisses und der Rechtmäßigkeit der Wahl erfolgen.
(4) Bei der Wahl muss der Stimmzettel jeder Wählerin bzw. jedem Wähler von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten oder von einem anderen Mitglied des Wahlamtes übergeben werden.
(5) Die Wahl der Liste erfolgt durch ein Kreuz, das auf dem Listenzeichen angebracht wird.
(6) Die Wahl ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht dem vorbereiteten entspricht oder wenn er Schriftzeichen bzw. ähnliche Erkennungsmerkmale enthält.