Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Um einen geregelten und geordneten Ablauf der Wahl zu gewährleisten, wird in den einzelnen Schulen, die als Wahlsitz dienen, innerhalb von 10 Tagen nach Ankündigung der Wahl laut Artikel 1 der vorliegenden Wahlordnung eine Wahlkommission errichtet.
(2) Für deren Zusammensetzung können die im Artikel 4 Absatz 1 genannten Gewerkschaftsorganisationen, die eine Liste einbringen, eine Lehrperson der Schule namhaft machen, die in der Einverständniserklärung angibt, nicht kandidieren zu wollen. Die Mitglieder werden um jene Anzahl erhöht, als nachträglich zwischen dem zehnten und fünfzehnten Tag Listen eingereicht werden.
(3) Falls die Wahlkommission aus weniger als drei Mitgliedern besteht, machen die in Absatz 2 erwähnten Gewerkschaftsorganisationen ein zusätzliches Mitglied namhaft.