(1) Zur Eignungsprüfung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 34 des Bereichvertrags vom 4. Juli 2002 zusätzliches Personal im Ausmaß von wenigstens 25 Prozent der Stellen zugelassen, die im Stellenkontingent dem Berufsbild Sekretariatsassistent bzw. Sekretariatsassistentin am 1. Jänner 2003 vorbehalten waren. Den Vorrang hat das Personal, das gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1058 vom 7. April 2003 der Aufstiegsreserve angehört hat.
(2) Die Geeigneten werden ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags eingestuft.