(1) Ab In-Kraft-Treten dieses Vertrags wird das im Dienst stehende Personal, welches den Berufsbildern Kinderbetreuer bzw. Kinderbetreuerin und Laborassistent bzw. Laborassistentin angehört, in die V. Funktionsebene eingestuft. Bei der Einstufung wird dem Personal durch die Gewährung von Gehaltsklassen und -vorrückungen eine Entlohnung zuerkannt, die der bisherigen oder unmittelbar höheren entspricht.
(2) Ab In-Kraft-Treten dieses Vertrags wird das im Dienst stehende Personal, welches dem Berufsbild Hilfskoch bzw. Hilfsköchin angehört, in die III. Funktionsebene eingestuft. Bei der Einstufung wird dem Personal durch die Gewährung von Gehaltsklassen und -vorrückungen eine Entlohnung zuerkannt, die der bisherigen oder unmittelbar höheren entspricht.