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v) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 1)
Bereichsvertrag über die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals der Kindergärten
2

1)
Veröffentlicht im A.Bl. vom 28. Juni 2005, Nr. 26.

Art. 1 (Gegenstand)

(1) Mit diesem Vertrag wird im Sinne von Artikel 65, Absatz 7 des BÜKV vom 1. August 2002 die rechtliche und besoldungsmäßige Behandlung des Landespersonals der Kindergärten der Provinz Bozen neu geregelt.

Art. 2 (Neufassung der Berufsbilder des Personals der Kindergärten)

(1) Die Berufsbilder des Landespersonals der Kindergärten werden gemäß Anhang 1 zu diesem Vertrag neu gefasst.

(2) Das bereits im Berufsbild Kindergartenassistent/-in eingestufte Landespersonal wird mit Ablauf vom 1. September 2004 in das neue Berufsbild "Pädagogische Mitarbeiterin im Kindergarten" eingestuft, das im Anhang 1 näher beschrieben ist.  2)

(3) Das bereits im Berufsbild Kindergärtner/-in eingestufte Landespersonal wird mit Ablauf vom 1. September 2004 in das Berufsbild Kindergärtner/-in eingestuft, das im Anhang 1 näher beschrieben ist.

(4) Der Zugang zum Berufsbild einer Pädagogischen Mitarbeiterin im Kindergarten ist auch für jenes Personal möglich, das im Besitze des Diploms der Mittelschule ist bzw. die Schulpflicht erfüllt hat und bis Ende 2007 eine wenigstens zweijährige spezielle Ausbildung mit Erfolg besucht hat. Die Schulung muss jener, die für den Bereich Kindergärten vorgesehen ist, ähneln oder dieser gleichwertig sein. 

(5) Der Zugang zu dem im Anhang 1 vorgesehenen Berufsbild eines Kindergärtners/-in ist, in Abweichung von den im selben Berufsbild vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen, auch für jenes Personal möglich, das folgende Voraussetzungen mitbringt:

  • a)  Befähigungsdiplom für Kindergärtner/-innen, erworben bis Ende 2000;
  • b)  Reifediplom der fünfjährigen Lehrerbildungsanstalt oder Diplom der Lehrerbildungsanstalt, erworben bis Ende 2002;
  • c)  Laureat in Erziehungswissenschaften, Laureat in Pädagogik oder Laureat in Psychologie , erworben bis Ende 2009, und zwar in Verbindung mit den Zugangsvoraussetzungen laut Buchstabe a) oder b) oder, Alternativ dazu, für die Laureate in Erziehungswissenschaften und Pädagogik, Nachweis über die Vertiefung der Frühpädagogik.
2)
Der letzte Satz des Art. 2 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 3 (Besoldungsmäßige Einstufung und Laufbahnentwicklung)

(1) Unbeschadet der Bestimmung von Absatz 2 dieses Artikels wird dem vom Artikel 2 vorgesehenen Personal, dem die vom Anhang 1 für das jeweilige Berufsbild vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen fehlen, weiterhin die besoldungsmäßige Entwicklung gewährt, die bisher mit dem Herkunftsberufsbild verbunden war.

(2) Mit Ablauf vom 1. September 2004 entwickelt sich die besoldungsmäßige Laufbahnentwicklung des in Absatz 1 genannten Personals in der höheren Besoldungsstufe mittels zweijähriger Gehaltsvorrückungen, die jenen der sechsten bzw. achten Funktionsebene entsprechen, wobei die jeweilige Funktionsebene und die vorgesehenen Termine unverändert bleiben.

(3) Das Personal, das kraft Artikel 2 dem Berufsbild Pädagogische Mitarbeiterin zugewiesen wird und im Besitze der vom entsprechenden Berufsbild im Anhang 1 vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen einschließlich des Diploms der Kindergärtnerin ist, erhält mit Ablauf vom 1. September 2004 oder ab dem späteren Aufnahmedatum die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung der sechsten Funktionsebene.

(4) Das Personal, das kraft Artikel 2 dem Berufsbild Kindergärtner/-in zugewiesen wird und im Besitze der vom entsprechenden Berufsbild im Anhang 1 vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen ist, erhält mit Ablauf vom 1. September 2004 oder ab dem späteren Aufnahmedatum die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung der achten Funktionsebene.

(5) Das Personal im Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“, welches im Besitz der Zugangsvoraussetzungen laut Artikel 14 des Landesgesetzes vom 7. August 2018, Nr. 16, oder laut Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) ist, erhält mit Ablauf vom 1. September 2018 oder ab dem späteren Aufnahmedatum die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung der achten Funktionsebene, unter Berücksichtigung der bereits angereiften höheren Besoldung in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals. 3)

(6) Dem in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Personal wird bei der besoldungsmäßigen Einstufung eine Gehaltserhöhung von wenigstens acht Prozent garantiert.

(7) Dem im Absatz 1 genannten Personal wird mit Wirkung ab 1. September 2004 die Sonderergänzungszulage der sechsten bzw. der achten Funktionsebene zugeteilt.

(8) Für die Überstundenvergütung und die individuelle Gehaltserhöhung ist die zugehörige Funktionsebene entscheidend, während für die Höhe der Leistungsprämien die Funktionsebene entscheidend ist, der die für den jeweiligen Zeitraum bezogene Sonderergänzungszulage entspricht.

3)
Art. 3 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 27. September 2018.

Art. 4 (Anerkennung von konventionellem Dienstalter und Weiterbildungsverpflichtung)

(1) Dem vom Artikel 3, Absatz 1 genannten Personal, das am 1. September 2004 bereits in der höheren Besoldungsstufe der vierten, bzw. der sechsten Funktionsebene ist, wird mit Ablauf vom 1. September 2004 ein zusätzliches konventionelles Dienstalter von 2 Jahren zuerkannt. Dies erfolgt vor der allfällig mit demselben Ablauf gemäß Artikel 3, Absatz 2 zustehenden Zuerkennung der zweijährlichen Vorrückung.

(2) Mit Ablauf vom 1. September 2004 gelten für das im Artikel 3, Absatz 1 genannte Personal, das am 1. September 2004 in der unteren Besoldungsstufe ist, als Gehaltsentwicklung, wie vom Artikel 70, Abs. 1 des BÜKV vom 1. August 2002 vorgesehen, 3 achtzehnmonatliche Klassen.

(3) Bei der ersten Anwendung der Bestimmungen von Abs. 2 wird mit dem dort vorgesehenen Ablauf das Gehalt auf Grund des bereits für die Gehaltsentwicklung gültigen Dienstalters, nach Rekonstruktion der jeweiligen Position, neu festgelegt, wobei die vom Abs. 2 vorgesehene Abkürzung im Ausmaß von höchstens zwei Jahren vorgenommen wird.

(4) 4)

4)
Art. 4 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Bereichsvertrages vom 9. Jänner 2020.

Art. 5 (Wirtschaftliche Behandlung des Personals, das ab dem Schuljahr 2006-2007 ohne Zweisprachigkeitsnachweis aufgenommen wird)

(1) Für das ab dem Schuljahr 2006-2007 ohne Zweisprachigkeitsnachweis aber mit den von den Berufsbildern vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen (Anhang 1) aufgenommene Personal wird das Gehalt und die Sonderergänzungszulage um acht Prozent gekürzt. Für jene, die im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises der unmittelbar niedrigeren Ebene sind, beträgt die Kürzung fünf Prozent.

Art. 6 (Zulage für das leitende Kindergartenpersonal)

(1) Die einen Kindergarten mit einer Sektion leitenden Kindergärtner/-innen erhalten eine monatliche Aufgabenzulage von 80,00 Euro brutto.

(2) Die Kindergärtner/-innen, die einen Kindergarten mit mehreren Sektionen leiten, erhalten eine monatliche Koordinierungszulage in folgendem Ausmaß:

  • a)  mit zwei Sektionen: 106,00
  • b)  mit drei Sektionen: 192,00
  • c)  mit vier Sektionen: 77,00
  • d)  mit fünf Sektionen: 100,00
  • e)  mit sechs Sektionen: 130,00
  • f)  mit sieben Sektionen: 160,00

(3) Wird jemandem die Koordinierung eines zweiten Kindergartens anvertraut, wird die gemäß Absatz 2 zustehende Zulage um 25 Prozent erhöht.

(4) Die von diesem Artikel vorgesehenen Zulagen werden mit Ablauf vom Schuljahr 2005/2006 gewährt und werden allgemein wie die Landesgehälter erhöht. Bei Änderung der Normen über die Befreiung vom Unterricht, werden die Zulagen neu festgelegt.

Anlage

Berufsbild Kindergärtnerin und des Kindergärtners

  • 1.  Beschreibung der allgemeinen Aufgaben:
    Die Kindergärtnerin/der Kindergärtner begleitet und unterstützt das Kind in seinen Entwicklungs- und Lernprozessen. In ihrer/seiner Tätigkeit wird sie/er von der pädagogischen Mitarbeiterin unterstützt. Die Kindergärtnerin/der Kindergärtner organisiert und plant die Bildungsprozesse unter Einbeziehung der Kinder und der Eltern und erkennt dabei das Kind als Subjekt seiner Entwicklung und Bildung an. Sie/er führt die ihr/ihm zugewiesene Abteilung in pädagogisch-didaktischer Hinsicht. In der pädagogischen Arbeit wird ihr/ihm unter Berücksichtigung des Bildungsplanes didaktische Freiheit zuerkannt.
  • 2.  In die in Absatz 1 angeführten Aufgaben fließen folgende spezifische Tätigkeiten und Aufgaben ein:
    • -  baut Kenntnisse und Fähigkeiten aus, erweitert die professionellen Kompetenzen auch in Hinsicht auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse und erfüllt die Pflicht und nutzt das Recht zur Fortbildung;
    • -  gestaltet die pädagogische Tätigkeit und die Bildungsprozesse sinnhaft und motivierend durch eine flexible Planung, die klare Entscheidungen bezüglich der Zielsetzungen voraussetzt; beobachtet die Kinder in ihren Entwicklungs- und Lernprozessen, reflektiert die Beobachtungen, setzt entsprechende Maßnahmen und ist verantwortlich für die Dokumentation;
    • -  unterstützt und fördert die Auseinandersetzung mit der kulturellen Verschiedenheit, sozialen Komplexität und generell mit Verschiedenheiten und trägt dazu bei, dass die Buben und Mädchen auch in ihrer geschlechtlichen Identität gestärkt werden;
    • -  übt die Tätigkeit unter Berücksichtigung des Leitbildes der Kindergartendirektion und der Bildungskonzeption des Kindergartens in Zusammenarbeit mit den Kolleginnen, den Familien, den Bildungseinrichtungen, den Fachdiensten sowie den gesellschaftlichen Institutionen des Umfeldes aus;
    • -  sie/er pflegt und fördert die Kontinuität über die Zusammenarbeit mit der Grundschule sowie mit den dem Kindergarten vorausgehenden Einrichtungen;
    • -  strukturiert die Zeit und organisiert den Raum, die Materialien sowie Medien und sorgt dafür, dass der Kindergarten einen Lern-, Erlebnis- und Erfahrungsraum für alle darstellt;
    • -  fördert den Prozess der Weiterentwicklung im Kindergarten in Zusammenarbeit mit der Direktion, den Kindergärten und mit dem Umfeld;
    • -  überprüft die pädagogische Arbeit und wertet die Prozesse durch neueste Evaluationsmethoden aus und sorgt für Transparenz;
    • -  nimmt die eigene gesellschaftliche Rolle im Rahmen der Eigenständigkeit des Kindergartens wahr, kennt die Rechte und Pflichten der Kindergärtnerin/des Kindergärtners und der pädagogischen Mitarbeiterin/des pädagogischen Mitarbeiters. Sie/er entwickelt eine besondere Sensibilität für das soziale und kulturelle Umfeld des Kindergartens, für seine interethnische und interkulturelle Öffnung.
  • 3.  Zugangssvoraussetzungen
    Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich: Fachrichtung Kindergarten
    Für die Integrationskindergärtnerin, zusätzlich zur Ausbildung als Kindergärtnerin: Diplom über eine polyvalente Spezialisierung für den Kindergarten oder diesem Diplom gleichgestellte Ausbildung, gemäß geltenden Bestimmungen des Landes.
  • 4.  Zweisprachigkeitsnachweis
    Ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 ist der Nachweis der Zweisprachigkeitsprüfung A vorgesehen.

 

Berufsbild der pädagogischen Mitarbeiterin im Kindergarten

  • 1.  Beschreibung der allgemeinen Aufgaben
    Die pädagogische Mitarbeiterin unterstützt die Kindergärtnerin in der pädagogischen Arbeit generell und im Spezifischen bei der Gestaltung der Lern- und Bildungsprozesse. Sie übernimmt eigenständig die Begleitung von Kleingruppen und die Gestaltung der Lern- und Bildungsprozesse gemäß Konzeption und kindergarteneigener Planung.
  • 2.  In die in Absatz 1 angeführten allgemeinen Aufgaben fließen folgende spezifische Tätigkeiten und Aufgaben ein:
    • -  baut Kenntnisse und Fähigkeiten aus, erweitert die professionellen Kompetenzen und erfüllt die Pflicht und nutzt das Recht zur Fortbildung;
    • -  gestaltet die pädagogische Tätigkeit und die Bildungsprozesse sinnhaft und motivierend durch eine flexible Abstimmung mit der Kindergärtnerin, die klare Entscheidungen bezüglich der Zielsetzungen der Bildungsbereiche trifft; beobachtet die Kinder in ihren Entwicklungs- und Lernprozessen, reflektiert die Beobachtungen mit der Kindergärtnerin und im Team und beteiligt sich an der Dokumentation;
    • -  plant und organisiert die Erziehungs- und Bildungsprozesse partnerschaftlich mit der Kindergärtnerin, den Kindern und deren Eltern und erkennt dabei das Kind als Subjekt und als Ko-Konstrukteur seiner Entwicklung und seiner Bildung an;
    • -  übt die eigene Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den Kolleg/innen, den Familien, den Bildungseinrichtungen, den Fachdiensten sowie den gesellschaftlichen Institutionen des Landes aus;
    • -  fördert den Weiterentwicklungsprozess im Kindergarten in Zusammenarbeit mit dem Kindergartenteam und mit dem Umfeld;
    • -  überprüft und wertet in Zusammenarbeit mit der Kindergärtnerin die pädagogische Arbeit sowie den Kindergarten insgesamt aus;
    • -  nimmt die eigene gesellschaftliche Rolle im Rahmen der Eigenständigkeit des Kindergartens wahr, kennt die Rechte und Pflichten der pädagogischen Mitarbeiterin/pädagogischen Mitarbeiters und der Kindergärtnerin/des Kindergärtners.
    • -  entwickelt eine besondere Sensibilität für das soziale und kulturelle Umfeld des Kindergartens, für seine interethnische und interkulturelle Öffnung;
    • -  sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Instandhaltung der Spiel- und Lernmaterialen und besorgt das Aufräumen des Gruppenraumes.
  • 3.  Zugangsvoraussetzungen
    Reifediplom sozial-pädagogischer Ausrichtung
  • 4.  Zweisprachigkeitsnachweis
    Ab dem Kindergartenjahr 2009/2010 ist der Nachweis der Zweisprachigkeitsprüfung B vorgesehen.
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