(1) Die Zusatzarbeit ist jene Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Es handelt sich dabei um programmierte Arbeitszeit, die dazu beiträgt, vorläufige organisatorische Erfordernisse zu gewährleisten um die ordentlichen Dienste und eine erhöhte Produktivität des Betriebes abzudecken.
(2) Die maximal, innerhalb eines Jahres zugelassenen ausführbaren individuellen Zusatzarbeitsstunden des einzelnen Bediensteten erhält man, indem die im individuellen Vertrag vorgesehene Anzahl der wöchentlich arbeitsbaren Stunden mit 3,5 multipliziert wird. Die im Halbjahr geleisteten Stunden müssen innerhalb des darauf folgenden Halbjahres ausgeglichen werden.
(3) Jene Stunden, die nicht innerhalb des ersten Halbjahres des darauf folgenden Jahres ausgeglichen werden, und jene, die die im Absatz 2 vorgesehene Grenze überschreiten, werden grundsätzlich auf dem im Sinne des Bereichsvertrages errichteten Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und um 20 % pro gutgeschriebener Stunde erhöht, oder sie werden auf Antrag des Bediensteten mit einem Zuschlag von 50 % pro geleisteter Stunde entschädigt.
(4) Die Ausführung von zusätzlichen Arbeitsleistungen unterliegt auf jedem Fall der Einwilligung des interessierten Arbeitnehmers.