(1) In Erwartung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe, welche betreffend die Berufsbilder für das Personal des Landesgesundheitsdienst eingesetzt wird, kommen die Artikel 2, 9, 11 und 12 der Anlage 2 des Kollektivvertrages vom 28.08.2001 mit folgenden Änderung zur Anwendung.
(2) Die Berufsbilder "Fachkraft für Diätetik" und "Beschäftigugstherapeut/in bze. Ergotherapeut/in" der VII. Funktionsebene sowie die entsprechenden Koordinatoren der Funktionsebene VII. bis erhalten ab 01.01.2005 in der deutschen Übersetzung folgende Bezeichnung:
Neue Bezeichnung Vormalige Bezeichnung
Ergotherapeut/in Beschäftigungstherapeut/in bzw. Ergotherapeut/in
Ernährungstherapeut/in Fachkraft für Diätetik
Fachkraft Koordinator/in
- Ergotherapeut/in Fachkraft Koordinator/in - Beschäftigungstherapeut/in bzw. Ergotherapeut/in
Fachkraft Koordinator/in
- Ernährungstherapeut/in Fachkraft Koordinator/in Fachkraft für Diätetik
Die Berufsbilder "Fachkraft für Diätetik" und "Beschäftigungstherapeut/in bzw. Ergotherapeut/in" der VII. Funktionsebene sowie die entsprechenden Koordinatoren der Funktionsebene 7bis behalten in der italienischen Übersetzung die vorhergehende Bezeichnung, d.h. "Dietista" und "Terapista occupazionale". 12)
(3) Das Berufsbild der VII. Funktionsebene "Blinder Masseur" ist kein auslaufendes Berufsbild.