(1) Vorbehaltlich der geltenden Regelung betreffend das Auswahlverfahren oder das Verfahren der Zuteilung des Führungsauftrages wird mit jeder einzelnen Führungskraft ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, welcher die Beauftragung als Führungskraft betrifft und jedenfalls folgendes enthält:
(2) Die Probezeit, die Fälle, in denen die Auflösung des Führungsauftrages erfolgen kann, und die entsprechenden Kündigungsfristen und -entschädigungen werden auf Bereichsebene geregelt.